Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Darf die Bank für eine Datenauskunft so viel verlangen?
Frage: Ich bin ein langjähriger Kunde einer Schweizer Bank und habe von ihr eine Datenauskunft über mich selber verlangt. Zum einen deshalb, weil ich vermute, dass die Bank teils falsche Daten über mich gespeichert hat. Zum andern zeichnet sich ein Haftungsprozess ab, bei dem mir die Daten nützlich sein könnten. Die Bank schreibt mir nun, sie komme meinem Wunsch gerne nach, müsse dafür aber eine Gebühr von 400 Franken verrechnen. Falls ich nicht damit einverstanden sei, könne ich das Gesuch zurückziehen. Ich habe noch nie gehört, dass man für eine Datenauskunft zahlen muss. Muss ich das?
Antwort: Nein, und schon gar nicht so viel. Datenauskünfte sind laut Gesetz «in der Regel kostenlos». Nur in zwei Fällen dürfen Dateninhaber eine Kostenbeteiligung verlangen: Wenn die Auskunft einen besonders grossen Arbeitsaufwand erfordert oder wenn der Gesuchsteller ohne speziellen Grund innert zwölf Monaten eine zweite Auskunft verlangt. Auch dann liegt die Obergrenze laut Datenschutzverordnung aber bei 300 Franken. Die Gebührenforderung Ihrer Bank ist daher von vornherein unzulässig. Auch Gebühren unter 300 Franken sind gegenüber «normalen» Bankkunden selten gerechtfertigt, denn Banken müssen ihre Datensammlungen so organisieren, dass sie ihre Auskunftspflicht mit vernünftigem Aufwand erfüllen können. Ich rate Ihnen daher, die Bank schriftlich aufzufordern, die gewünschte Auskunft unentgeltlich zu erteilen oder zumindest darzulegen, weshalb der Aufwand in Ihrem Fall ungewöhnlich gross sein soll.
Banken versuchen immer wieder, Auskunftsgesuche mit überhöhten Gebühren abzuwehren, weil sie befürchten, dass die Daten vor Gericht gegen sie verwendet werden könnten. Dies erst recht, nachdem das Bundesgericht im Jahr 2012 eine Bank zur Herausgabe verpflichtet hat, obwohl der Kunde – wie Sie – die Informationen nicht nur aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen gewünscht hatte, sondern auch im Hinblick auf einen eventuellen Haftungsprozess. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte schrieb dazu vor einigen Jahren in seinem Tätigkeitsbericht: «Der Ausweg aus diesem Dilemma scheint für gewisse Finanzinstitute darin zu bestehen, Auskünfte nur unter Auflage exorbitant hoher Gebühren zu erteilen.» Er erhalte daher vermehrt Anfragen zum Thema.
Alle Bankkunden haben Anspruch auf Auskunft betreffend die über sie gespeicherten Daten (Computereinträge, Gesprächsprotokolle usw.). Am besten stellt man das Gesuch schriftlich und legt eine Ausweiskopie bei. Die Bank hat dann 30 Tage Zeit für eine Antwort.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
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