Rückweisung im Fall Hefenhofen rechtskräftig
Das Obergericht hat im vergangenen März das Strafverfahren gegen den Tierhalter aus Hefenhofen an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Die Parteien haben den Beschluss nicht beim Bundesgericht angefochten.
Das Obergericht hat im vergangenen März das Strafverfahren gegen den Tierhalter aus Hefenhofen an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Die Parteien haben den Beschluss nicht beim Bundesgericht angefochten.
Im Sommer 2017 räumte das Veterinäramt Thurgau den Hof des Tierhalters in Hefenhofen. Im darauffolgenden Strafverfahren sprach das Bezirksgericht Arbon den Tierhalter von den beiden Hauptvorwürfen frei, weil es die bei der Hofräumung erlangten Erkenntnisse des Veterinäramts für unverwertbar hielt. Das Obergericht sah dies anders, weil es ein Einschreiten des Veterinäramts für zulässig erachtete. Es hob daher den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies das Verfahren zurück ans Bezirksgericht Arbon (https://obergericht.tg.ch/hauptrubrik-1/medienmitteilungen/detailseite-medienmitteilungen.html/7410/news/73472/newsarchive/1)
Die 30-tägige Beschwerdefrist ans Bundesgericht gegen diesen Beschluss ist in der Zwischenzeit unbenutzt verstrichen. Der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Obergerichtsbeschluss vom 21. November 2024 und 5. März 2025, SBR.2023.51
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Kanton Thurgau, Obergericht
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